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SATZUNG DER DORFGEMEINSCHAFT MERZHAUSEN e.V.

§ 1     Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Dorfgemeinschaft Merzhausen e. V.“  im folgenden „Verein“ genannt.

Er hat seinen Sitz in Merzhausen, 61250 USINGEN-Merzhausen und ist im Vereinsregister eingetragen. § 24 u, 57 BGB.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Ziel/Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. § 57 u. 21 BGB. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Merzhausen, die Unterstützung der in Merzhausen ansässigen gemeinnützigen Vereine, verantwortliche Gestaltung von Jubiläen des Ortes Merzhausen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3     Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person aus Merzhausen und anderen Orten werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4     Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

Jede Veränderung der Wohnanschrift ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 5     Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und dies mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 6     Mitgliedsbeiträge

Als Beitrag wird eine einmalige Aufnahmegebühr mit dem Antrag auf Mitgliedschaft  entrichtet.

Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand

§ 8     Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden volljährigen Vereinsmitgliedern:

a)  dem 1. Vorsitzenden
b)  dem 2. Vorsitzenden
c)  dem Schriftführer
d)  dem Kassenwart

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.

Intern gilt: Der 2. Vorsitzende soll nur dann mit einem weiteren Vorstandsmitglied, c - d vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a)  höchstens 5 Beisitzern
b)  den Abteilungsleiter/innen
c)  jeweils einem Vertreter der in Merzhausen tätigen Vereine und Institutionen.

Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen

§ 9     Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinendes.
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

Bei Gefahr im Verzug ist der 1. Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer; sofern sie Kassengeschäfte betreffen, vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden und vom Kassenwart gemeinsam zu unterschreiben.

§ 10   Wahl des Vorstands

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sowie die Beisitzer werden, jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einberufen werden. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstands. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 3 Monaten ansteht und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist.

Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt als Vorstandmitglied mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit ordnungsgemäßer Wahl (bzw. Zuwahl) eines Nachfolgers wirksam.

Die Abteilungsleiter/innen der verschiedenen Gruppen werden intern von den jeweiligen Gruppen für die Dauer von jeweils 2 Jahren berufen. Die Vertreter der ortsansässigen Vereine und Institutionen werden von der jeweiligen Vorstandschaft für die Zeit von 2 Jahren berufen.

§ 11   Vorstandsitzungen

Der 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstandsitzungen ein und leitet die Versammlung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ordentlich eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einladung des Vorstandes ist erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Einer Vorstandsitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

§ 12   Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird am Anfang eines jeden Kalenderjahres abgehalten.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Aushang einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf dem Aushang des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes,
b) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
c) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
e) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, erfolgt die Abstimmung schriftlich. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmendgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie u.U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich durch Aushang mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins (bzw. nicht der Beitritt zu einem Dachverband) beschlossen werden.

§ 13   Protokollierung

Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist für die Chronik des Vereins verantwortlich.

Die von den Vereinsorganen (§7 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Tagung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.

§ 14   Rechnungswesen

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte des Vereins verantwortlich.

Er darf Auszahlungen nur leisten bis zu einer Höhe von € 300,– ( i.W. dreihundert Euro). Bei höheren Beträgen darf Auszahlung nur erfolgen wenn der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.

Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 12, Abs. IV festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff.BGB).

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die STADT USINGEN, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des § 2 Abs. 2 der Satzung zu verwenden hat.

Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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Die am 20. Juni 1991 von der Gründerversammlung beschlossene Satzung, wurde von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) der DGM am 28. Januar 2005 einstimmig in den §§ 3; 8; 10; 11; 12; und 14 geändert.